§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen KanTe e.V. (Kultur auf neuem Terrain erleben).
(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt
Magdeburg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
· die Mitgliederversammlung
· der Vorstand und
· die Projektgruppen.
Ergänzend zur Satzung sind die Geschäftsbereiche der einzelnen Vereinsorgane in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Mitglieder/ Mitgliederversammlung
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Hierzu muss die Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlungdes Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
(6) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 1 Jahre.
(8) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand (1. Vorsitzender) und einen 2. Vorstand (2. Vorsitzender) und sonstigen Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt. (2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsberechtigung.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstands vertreten.
(5) Der Vorstand lädt schriftlich oder per elektronischer Post zwei Wochen im Voraus
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung berechtigt, vorläufig entsprechende Änderungen im Sinne des Vereinszwecks und der geltenden Rechtssprechung eigenständig durchzuführen.
§ 7 Projektgruppen
Die Realisation des Vereinszwecks geschieht durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Aktion Musik e.V. Der Aktion Musik e.V. darf dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 9 Schiedsvereinbarung
Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.
§ 10 Revision
Der Revisor wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.