Satzung des KanTe e.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen KanTe e.V. (Kultur auf neuem Terrain erleben).
(2) Er hat seinen Sitz in Magdeburg und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht der Stadt Magdeburg eingetragen.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Ziele
(1) Zweck des Vereins ist:
die Initiierung, Förderung und Durchführung kultureller Aktivitäten.
Des Weiteren verfolgt der Verein das Ziel mittels kultureller Aktivitäten, Kunst, soziale und pädagogische Ansätze im Bereich von (Volks-)Bildung, Jugend- und Altenhilfe, internationale Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten sowie die Schaffung von Plattformen bürgerschaftlichen Engagements zu fördern.
(2) Der Satzungszweck wird insbesondere durch Veranstaltungen zum Zwecke der Verbreitung von Kultur verwirklicht. Weitergehende soziokulturelle und interkulturelle Ausrichtungen der durchgeführten Projekte gewährleisten die Verwirklichung der formulierten Satzungsziele in differenzierter Gewichtung. Insbesondere die projektbezogene Kommunikation definierter programmatischer Schwerpunkte gegenüber unterschiedlichen Zielgruppen garantiert dabei eine möglichst pragmatische Realisierung im Sinne des § 52 Abs. 2 AO.
- KUNST (§ 52 Abs. 2 Nr. 5 AO) Durch die forcierte Finanzierung künstlerischer Aspekte innerhalb durchgeführter Projekte, versucht der Verein die Allgemeinheit an Kunst heranzuführen und ggf. Besuchern die Möglichkeit zu einer eigenen künstlerischen Betätigung zu geben.
- VOLKSBILDUNG (§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO) Der Anspruch zur Förderung von Erwachsenen- bzw. (Volks-)Bildung leitet sich aus dem Gedanken eines lebenslangen Lernens ab. Im Mittelpunkt steht dabei die Vermehrung der Kenntnisse und Fähigkeiten der Besucher einer Veranstaltung sowie der Erweiterung allgemeiner geistiger Horizonte durch die gezielte Konfrontation mit unterschiedlich perspektivierten Lebenswelten. Diese vornehmlich kulturelle Bildung vollzieht sich über den integrativen Charakter der durchgeführten Veranstaltungen sowie in Form von Workshops sowie allgemein informativer politischer Bildung, Vorträgen und Diskussionsrunden.
- JUGENDHILFE (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) Die offene Kinder- und Jugendarbeit des Vereins soll junge Menschen in ihrer Entwicklung fördern und dazu beitragen ihr Heranwachsen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten zu stärken. Das Angebot bewegt sich dabei zwischen außerschulischer Jugendbildung, (internationaler) Jugendarbeit in Sport, Spiel und Geselligkeit sowie Jugendsozialarbeit in Form von Begegnungen und kulturell bildender Betreuung.
- ALTENHILFE (§ 52 Abs. 2 Nr. 4 AO) Durch Leistungen zur Teilnahme an Veranstaltungen, die der Geselligkeit, der Unterhaltung, der Bildung und den kulturellen Bedürfnissen älterer Menschen dienen, werden Möglichkeiten geboten, unabhängig von Einkommen und vorhandenem Vermögen, aktiv am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen und ggf. durch selbstständiges gesellschaftliches Engagement daran zu partizipieren.
- INTERNATIONALE GESINNUNG + TOLERANZ (§ 52 Abs. 2 Nr. 13 AO) Einen aktiven Beitrag zur Völkerverständigung leistet der Verein durch die Vernetzung von Menschen unterschiedlicher Kultur und Nationalität. Mit diesem Ziel organisierte zwischenmenschliche Begegnungen fördern Toleranz und gegenseitiges Verständnis, vermitteln Wissen über andere Völker und bringen Teilnehmer sowie deren Nationen einander näher.
- ENGAGEMENT (§ 52 Abs. 2 Nr. 25 AO) Ferner fördert der Verein bürgerschaftliches Engagement durch die Realisierung seines Vereinszweckes in Form von partizipativen Projekten. Der Verein betreibt eine möglichst umfangreiche Netzwerkarbeit und vertritt in diesem Zuge die projektbezogenen Belange ehrenamtlich tätiger Mitglieder gegenüber der Öffentlichkeit. Durch die Tätigkeit wird versucht den gesellschaftlichen Wert gemeinnütziger Arbeit zu verdeutlichen, seine gesellschaftliche Anerkennung zu erhöhen und Bürger zu ermutigen, selbst uneigennützig für das Gemeinwohl einzutreten.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(4) Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht dabei ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Selbstlosigkeit
(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand und
- die Projektgruppen.
Ergänzend zur Satzung sind die Geschäftsbereiche der einzelnen Vereinsorgane in einer Geschäftsordnung geregelt.
§ 5 Mitglieder/ Mitgliederversammlung
(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. Hierzu muss die Beitrittserklärung ausgefüllt und unterschrieben beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Im Falle der Ablehnung ist der Antrag der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig.
(2) Die Mitgliederversammlung fasst mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder Beschlüsse.
(3) Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung. Bei groben Verletzungen der Vereinspflichten, z. B. Nichtzahlungdes Mitgliedsbeitrags trotz einmaliger Mahnung, kann der Vorstand den Ausschluss eines Mitglieds beschließen.
(4) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden protokolliert. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist von den Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt oder Ausschluss vom Verein.
(6) Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 3 Monate vor dem Jahresende schriftlich mitgeteilt werden.
(7) Aufgaben der Mitgliederversammlung
- Über Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
- Die Mitgliederversammlung nimmt den Jahresbericht und den Revisionsbericht der Revisoren entgegen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt den Vereinshaushalt.
- Die Mitgliederversammlung beschließt über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für 1 Jahre.
(8) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal im Jahr als Jahreshauptversammlung oder wenn es die Belange des Vereins erfordern, einzuberufen. Sie ist ferner unverzüglich einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorstand (1. Vorsitzender) und einen 2. Vorstand (2. Vorsitzender) und sonstigen Vorstandsmitglieder. Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit gefasst, hierüber werden schriftliche Protokolle angefertigt.
(2) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsberechtigung.
(3) Der Vorstand bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
(4) Der Vorstand wird gerichtlich und außergerichtlich durch mindestens ein Mitglied des Vorstands vertreten.
(5) Der Vorstand lädt schriftlich oder per elektronischer Post zwei Wochen im Voraus
mindestens einmal im Jahr zur Mitgliederversammlung ein.
(6) Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung der Gemeinnützigkeit durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen, ist der Vorstand nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung berechtigt, vorläufig entsprechende Änderungen im Sinne des Vereinszwecks und der geltenden Rechtssprechung eigenständig durchzuführen.
§ 7 Projektgruppen
Die Realisation des Vereinszwecks geschieht durch Projektgruppen. Die Rechte und Pflichten einer solchen Projektgruppe sind in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8 Auflösung / Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Aktion Musik e.V. Der Aktion Musik e.V. darf dieses Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwenden.
§ 9 Schiedsvereinbarung
Anliegende Schiedsvereinbarung ist Bestandteil der Satzung.
§ 10 Revision
Der Revisor wird alle 2 Jahre von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt.